Die Formel ist simpel – drei Nettokaltmieten, fertig. Was viele Mieter nicht kennen: das Ratenzahlungsrecht, die Anlagepflicht und was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückgibt. Das steht unten.
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Maximal 3 Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne Betriebs- und Heizkosten. Verlangt der Vermieter mehr, ist der überschießende Teil unwirksam – du musst ihn nicht zahlen.
Ja. Du hast das Recht, die Kaution in 3 gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate wird bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die zweite und dritte mit den nächsten Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Sonderkonto (Mietkautionskonto) anlegen und verzinsen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dir zu.
Nach Auszug und Schlüsselübergabe. Der Vermieter hat ein angemessenes Prüfrecht – die Rechtsprechung toleriert 3 bis 6 Monate. Er darf nur Beträge einbehalten, über die noch offene Ansprüche bestehen. Normale Abnutzung darf er NICHT einbehalten.
Setze eine schriftliche Frist (2 Wochen). Kommt keine Reaktion, kannst du vor dem Amtsgericht klagen. Streitwert = Kautionsbetrag → oft Zuständigkeit für Kleinansprüche. Mieterverein hilft.